Beschluss: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Originalversion

1 Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10.
2 Dezember 1948
3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
4
5
6 PRÄAMBEL
7
8 Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen
9 und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der
10 Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
11 Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
12
13 da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu
14 Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
15 Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden
16 ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
17 Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen,
18 das höchste Streben des Menschen gilt,
19
20 da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft
21 des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen
22 wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
23 Unterdrückung zu greifen,
24
25 da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher
26 Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
27
28 da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
29 Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
30 und den Wert der menschlichen Person und an die
31 Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
32 beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
33 Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
34
35 da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
36 Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
37 Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
38 Grundfreiheiten hinzuwirken,
39
40 da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten
41 von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
42 Verpflichtung ist,
43
44 verkündet die Generalversammlung
45
46 diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von
47 allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
48 damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
49 diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
50 durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen
51 Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
52 nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und
53 tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
54 Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die
55 Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete
56 zu gewährleisten.
57
58 Artikel 1
59
60 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
61 geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
62 sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
63
64 Artikel 2
65
66 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten
67 Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa
68 nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
69 politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder
70 sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
71
72 Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund
73 der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung
74 des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört,
75 gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
76 steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
77 Souveränität eingeschränkt ist.
78
79 Artikel 3
80
81 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
82 Person.
83
84 Artikel 4
85
86 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
87 werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen
88 sind verboten.
89
90 Artikel 5
91
92 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
93 erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
94
95 Artikel 6
96
97 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
98 werden.
99
100 Artikel 7
101
102 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
103 Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
104 Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede
105 Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und
106 gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
107
108 Artikel 8
109
110 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den
111 zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen,
112 durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
113 zustehenden Grundrechte verletzt werden.
114
115 Artikel 9
116
117 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder
118 des Landes verwiesen werden.
119
120 Artikel 10
121
122 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten
123 sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
124 Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein
125 gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
126 und unparteiischen Gericht.
127
128 Artikel 11
129
130 1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
131 hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine
132 Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
133 für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat,
134 gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
135
136 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
137 verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
138 innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
139 war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
140 Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
141 Strafe verhängt werden.
142
143 Artikel 12
144
145 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
146 seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
147 Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
148 werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
149 solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
150
151 Artikel 13
152
153 1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
154 bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
155
156 2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines
157 eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
158
159 Artikel 14
160
161 1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
162 Asyl zu suchen und zu genießen.
163
164 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im
165 Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von
166 Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von
167 Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der
168 Vereinten Nationen verstoßen.
169
170 Artikel 15
171
172 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
173
174 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
175 entzogen noch das Recht versagt werden, seine
176 Staatsangehörigkeit zu wechseln.
177
178 Artikel 16
179
180 1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede
181 Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit
182 oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu
183 gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe
184 und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
185
186 2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter
187 Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
188
189 3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der
190 Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
191 und Staat.
192
193 Artikel 17
194
195 1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in
196 Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
197
198 2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
199
200 Artikel 18
201
202 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
203 Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
204 seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie
205 die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
206 allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
207 privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
208 Kulthandlungen zu bekennen.
209
210 Artikel 19
211
212 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
213 Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
214 Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art
215 und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut
216 zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
217
218 Artikel 20
219
220 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
221 versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
222
223 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
224 anzugehören.
225
226 Artikel 21
227
228 1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
229 Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei
230 gewählte Vertreter mitzuwirken.
231
232 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen
233 Ämtern in seinem Lande.
234
235 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die
236 Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch
237 regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen
238 mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien
239 Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
240
241 Artikel 22
242
243 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf
244 soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
245 innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit
246 sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
247 jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen
248 und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und
249 die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
250 sind.
251
252 Artikel 23
253
254 1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
255 gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
256 Schutz vor Arbeitslosigkeit.
257
258 2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn
259 für gleiche Arbeit.
260
261 3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
262 befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine
263 der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert,
264 gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
265
266 4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
267 Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
268
269 Artikel 24
270
271 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
272 insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
273 und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
274
275 Artikel 25
276
277 1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine
278 und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,
279 einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
280 Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
281 Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
282 Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
283 anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
284 unverschuldete Umstände.
285
286 2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge
287 und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
288 genießen den gleichen sozialen Schutz.
289
290 Artikel 26
291
292 1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
293 unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und
294 die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist
295 obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen
296 allgemein verfügbar gemacht werden, und der
297 Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend
298 ihren Fähigkeiten offenstehen.
299
300 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
301 Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
302 Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß
303 zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen
304 Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
305 beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die
306 Wahrung des Friedens förderlich sein.
307
308 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der
309 Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
310
311 Artikel 27
312
313 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
314 Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu
315 erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
316 Errungenschaften teilzuhaben.
317
318 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
319 materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
320 Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
321
322 Artikel 28
323
324 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale
325 Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
326 und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
327
328 Artikel 29
329
330 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
331 allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit
332 möglich ist.
333
334 2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
335 nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
336 ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und
337 Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den
338 gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
339 und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
340 Gesellschaft zu genügen.
341
342 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
343 Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
344 Nationen ausgeübt werden.
345
346 Artikel 30
347
348 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt
349 werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine
350 Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben
351 oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
352 dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel
353 hat.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10.
2 Dezember 1948
3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
4
5
6 PRÄAMBEL
7
8 Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen
9 und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der
10 Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
11 Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
12
13 da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu
14 Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
15 Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden
16 ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
17 Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen,
18 das höchste Streben des Menschen gilt,
19
20 da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft
21 des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen
22 wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
23 Unterdrückung zu greifen,
24
25 da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher
26 Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
27
28 da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
29 Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
30 und den Wert der menschlichen Person und an die
31 Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
32 beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
33 Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
34
35 da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
36 Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
37 Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
38 Grundfreiheiten hinzuwirken,
39
40 da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten
41 von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
42 Verpflichtung ist,
43
44 verkündet die Generalversammlung
45
46 diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von
47 allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
48 damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
49 diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
50 durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen
51 Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
52 nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und
53 tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
54 Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die
55 Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete
56 zu gewährleisten.
57
58 Artikel 1
59
60 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
61 geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
62 sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
63
64 Artikel 2
65
66 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten
67 Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa
68 nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
69 politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder
70 sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
71
72 Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund
73 der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung
74 des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört,
75 gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
76 steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
77 Souveränität eingeschränkt ist.
78
79 Artikel 3
80
81 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
82 Person.
83
84 Artikel 4
85
86 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
87 werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen
88 sind verboten.
89
90 Artikel 5
91
92 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
93 erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
94
95 Artikel 6
96
97 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
98 werden.
99
100 Artikel 7
101
102 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
103 Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
104 Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede
105 Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und
106 gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
107
108 Artikel 8
109
110 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den
111 zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen,
112 durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
113 zustehenden Grundrechte verletzt werden.
114
115 Artikel 9
116
117 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder
118 des Landes verwiesen werden.
119
120 Artikel 10
121
122 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten
123 sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
124 Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein
125 gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
126 und unparteiischen Gericht.
127
128 Artikel 11
129
130 1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
131 hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine
132 Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
133 für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat,
134 gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
135
136 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
137 verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
138 innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
139 war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
140 Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
141 Strafe verhängt werden.
142
143 Artikel 12
144
145 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
146 seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
147 Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
148 werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
149 solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
150
151 Artikel 13
152
153 1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
154 bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
155
156 2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines
157 eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
158
159 Artikel 14
160
161 1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
162 Asyl zu suchen und zu genießen.
163
164 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im
165 Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von
166 Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von
167 Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der
168 Vereinten Nationen verstoßen.
169
170 Artikel 15
171
172 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
173
174 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
175 entzogen noch das Recht versagt werden, seine
176 Staatsangehörigkeit zu wechseln.
177
178 Artikel 16
179
180 1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede
181 Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit
182 oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu
183 gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe
184 und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
185
186 2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter
187 Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
188
189 3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der
190 Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
191 und Staat.
192
193 Artikel 17
194
195 1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in
196 Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
197
198 2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
199
200 Artikel 18
201
202 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
203 Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
204 seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie
205 die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
206 allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
207 privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
208 Kulthandlungen zu bekennen.
209
210 Artikel 19
211
212 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
213 Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
214 Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art
215 und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut
216 zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
217
218 Artikel 20
219
220 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
221 versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
222
223 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
224 anzugehören.
225
226 Artikel 21
227
228 1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
229 Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei
230 gewählte Vertreter mitzuwirken.
231
232 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen
233 Ämtern in seinem Lande.
234
235 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die
236 Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch
237 regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen
238 mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien
239 Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
240
241 Artikel 22
242
243 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf
244 soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
245 innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit
246 sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
247 jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen
248 und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und
249 die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
250 sind.
251
252 Artikel 23
253
254 1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
255 gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
256 Schutz vor Arbeitslosigkeit.
257
258 2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn
259 für gleiche Arbeit.
260
261 3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
262 befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine
263 der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert,
264 gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
265
266 4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
267 Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
268
269 Artikel 24
270
271 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
272 insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
273 und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
274
275 Artikel 25
276
277 1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine
278 und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,
279 einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
280 Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
281 Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
282 Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
283 anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
284 unverschuldete Umstände.
285
286 2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge
287 und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
288 genießen den gleichen sozialen Schutz.
289
290 Artikel 26
291
292 1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
293 unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und
294 die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist
295 obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen
296 allgemein verfügbar gemacht werden, und der
297 Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend
298 ihren Fähigkeiten offenstehen.
299
300 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
301 Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
302 Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß
303 zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen
304 Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
305 beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die
306 Wahrung des Friedens förderlich sein.
307
308 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der
309 Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
310
311 Artikel 27
312
313 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
314 Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu
315 erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
316 Errungenschaften teilzuhaben.
317
318 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
319 materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
320 Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
321
322 Artikel 28
323
324 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale
325 Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
326 und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
327
328 Artikel 29
329
330 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
331 allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit
332 möglich ist.
333
334 2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
335 nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
336 ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und
337 Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den
338 gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
339 und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
340 Gesellschaft zu genügen.
341
342 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
343 Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
344 Nationen ausgeübt werden.
345
346 Artikel 30
347
348 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt
349 werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine
350 Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben
351 oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
352 dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel
353 hat.

Vorschlag

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